Satzung

Die Satzung der Nachbarschafts- & Seniorenhilfe Bad Wörishofen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „NACHBARSCHAFTS- & SENIORENHILFE BAD WÖRISHOFEN e.V.“ (eingetragener Verein)

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Wörishofen

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der
Altenpflege in Bad Wörishofen einschließlich der Förderung oder des Betriebs entsprechender Einrichtungen. Dieser Zweck umfasst jede Art von persönlicher und gesundheitlicher Fürsorge und die Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne der Alten- und Wohlfahrtspflege.
Ebenso ist der Verein tätig im Bereich der Förderung der Altenhilfe sowie der Unterstützung von Personen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind und fördert das bürgerschaftliche Engagement zu Gunsten dieser Zwecke in Bad Wörishofen. Hierzu werden Leistungsangebote, ergänzend zu und in Abstimmung mit den jeweils bestehenden sozialen Einrichtungen der Kirchen, Kommunen, Verbände und Gruppen im Dienst der Lebensqualität, vor allem älter und bedürftiger Menschen, initiiert, gefördert, aufgebaut und geführt.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen
b) Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pfleger/innen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören
c) Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z. B. bei Behördengängen, Arztbesuchen
d) Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z. B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus
e) kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen
f) Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge bzw. Schulungen, mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicherzustellen.

2.3  Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze eine angemessene finanzielle Vergütung, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit bemessen, und ausgezahlt bzw. als Zeiteinheit angespart wird.

2.4 Die Mittel für die Verwirklichung des Satzungszweckes sollen durch Beiträge, Ersätze, Spenden, Zuwendungen und Zuschüsse erbracht werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins.

2.6 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Gewinne und Erträgnisse des Vereins. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.7 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder bei der Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins verfällt die angesparte Zeit.

2.8 Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Der Anspruch auf Ersatz der Nachgewiesenen Auslagen, sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.

2.9 Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Wörishofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von 2.1. zu verwenden
hat.

2.10 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen ist ausgeschlossen.

2.11 Die Anstellungsverhältnisse der Helfer richten sich nach den jeweils geltenden arbeits- und tarifrechtlichen Bestimmungen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Mitglied kann sein:
a) Jede natürliche Person
b) alle juristischen Personen mit Sitz in Bad Wörishofen
c) alle juristischen Personen, die die Zwecke des Vereins zu fördern bereit sind.
Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern benannt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist bei Ablehnung des Antrages nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit ihrer Auflösung;
Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, kann ein Erbe (Verwandschaftsverhältnisses ersten Grades bzw. Lebenspartner) innerhalb von drei Monaten die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, oder wünscht der Erbe keine Fortsetzung der Mitgliedschaft, so verfallen die angesammelten Zeiteinheiten und gehen in den Besitz des Vereins über.
b) durch freiwilligen Austritt; Noch vorhandene Zeiteinheiten können einem anderen Mitglied innerhalb eines Monats nach Austritt übertragen werden. Geschieht dies nicht, verfallen die angesparten Zeiteinheiten und gehen in den Besitz des Vereins über.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Noch vorhandene Zeiteinheiten können einem anderen Mitglied innerhalb eines Monats nach Austritt übertragen werden. Geschieht dies nicht, verfallen die angesparten Zeiteinheiten und gehen in den Besitz des Vereins über.

4.2. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

4.3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vorher ist ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist persönlich oder schriftlich dem Vorstand
gegenüber zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich
bekannt zu geben.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich. Es bleibt den Mitgliedern unbenommen, zusätzlich freiwillige Beiträge zu leisten. Das genauere regelt die Geschäfts- und Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) Beirat
c) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

7.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Personen und zwar aus
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister
und als geborenes Vorstandsmitglied der erste Bürgermeister der Stadt Bad Wörishofen bzw. eine von ihm delegierte Person. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

7.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Einer davon muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 – 670 BGB entsprechende Anwendung.

7.3. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten die Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für
den Verein entstanden sind, auf Nachweis in angemessenem Umfang erstattet.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

8.1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Planung und Verwirklichung der Vereinsziele gem. § 2 der Satzung,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
c) Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr,
d) Erstellung der jährlichen Bilanz und eines Jahresberichtes,
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
g) Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, unverzüglich dem zuständigen Finanzamt Memmingen anzuzeigen.
h) Regelung der Geschäfts- und Beitragsordnung

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen das geborene Mitglied werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die natürliche Personen sind.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

10.1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch unter rechtzeitiger Bekanntgabe des Gegenstandes der Beschlussfassung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend bzw. mitstimmend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10.2. Die Vorstandssitzung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

10.3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

10.4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind gem. § 16 in Protokollen festzuhalten. Die Protokolle sind vom gesamten Vorstand zu unterzeichnen, soweit er anwesend war.

§ 11 Beirat

11.1. Der Beirat besteht aus 2 geborenen und 3 gewählten Mitgliedern. Die 2 geborenen Mitglieder werden gestellt: 2 Mitglieder vom Stadtrat

11.2. Aufgabe des Beirates ist die Überwachung und Beratung des Vorstandes.

11.3. Der Beirat hat weiter die Funktion, den Vorstand bei der Konzeption seiner Arbeit zu unterstützen.

11.4. Der Beirat wählt sich einen Vorsitzenden, der die Versammlungen des Beirates leitet, sofern der Beirat gesondert vom
Vorstand tagt.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

12.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Wer die Versammlung einberuft, bestimmt auch den Versammlungsort.

12.2 Die Mitgliederversammlung ist vor allem für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.
c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

12.3 Satzungsänderungen sind vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit der Finanzbehörde darauf abzustimmen, dass sie die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

13.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter geleitet.

13.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Sie kann nur persönlich ausgeübt werden.

13.3 Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

13.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder nötig. Für die Auflösung des Vereins,
sowie für eine Änderung des Vereinszweckes ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

13.5 Protokoll führt ein vom Versammlungsleiter vorgeschlagener und von der jeweiligen Versammlung bestätigter Protokollführer. Er unterzeichnet das Protokoll. Der Versammlungsleiter zeichnet es gegen.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Mitgliederversammlung stimmt über diese zusätzlichen Tagesordnungspunkte ab.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand oder der Beirat kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 17 Auflösung des Vereins

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Bad Wörishofen zu, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2.1 der Satzung zu verwenden hat.

Bad Wörishofen, den 02. Mai 2016

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